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Eigentümer von Geldspielgeräten haftet für Vergnügungssteuer

Das BVerwG entschied, dass eine Gemeinde den Eigentümer von Geldspielgeräten, falls er nicht zugleich der Aufsteller ist, unter bestimmten Umständen für Vergnügungssteuer-Rückstände des Aufstellers haftbar machen kann (Az. 9 C 1.18).
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