Online-Händler müssen die Bescheinigung i. S. d. § 22f Abs. 1 Satz 2 UStG über die Erfassung als Steuerpflichtiger (Unternehmer) bei ihrem zuständigen Finanzamt beantragen. Hierfür können sie das vom BMF veröffentlichte Vordruckmuster USt 1 TJ verwenden. Darauf hat der DStV hingewiesen.
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Quelle Datev: BMF veröffentlicht Vordruckmuster für Online-Händler
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