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Zur steuerlichen Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für wissenschaftlich nicht anerkannte Heilmethoden

Die Vorlage eines knappen amtsärztlichen Attests kann ausreichend sein, damit Aufwendungen für wissenschaftlich nicht anerkannte Heilmethoden steuerlich abzugsfähig sind. Dies entschied das FG Rheinland-Pfalz (Az. 1 K 1480/16).
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