Gewährt ein Autohersteller den Arbeitnehmern eines verbundenen Unternehmens dieselben Rabatte beim Autokauf wie seinen eigenen Mitarbeitern (Werksangehörigenprogramm), so handelt es sich hierbei nicht um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Dies hat das FG Köln entschieden (Az. 7 K 2053/17).
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Quelle Datev: Rabatte beim Pkw-Kauf sind kein steuerpflichtiger Arbeitslohn
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