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Zum Umfang einer unternehmerischen Betätigung einer Gemeinde

Das FG Baden-Württemberg setzte sich mit der Unternehmereigenschaft einer Gemeinde auseinander. Es differenzierte nach der Art der Betätigung unter Berücksichtigung der Umstände im Einzelfall. Es gelangte zu dem Ergebnis, dass ein staatlich anerkannter Heilklimatischer Luftkurort Unternehmer mit Vorsteuerabzug sei, soweit er ein Kurhaus für Restaurations- und Veranstaltungszwecke Dritten entgeltlich überlasse (Az. 1 K 1458/18).
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Quelle Datev: Zum Umfang einer unternehmerischen Betätigung einer Gemeinde