Ist ein Bauträger rechtsirrig davon ausgegangen, als Leistungsempfänger Steuerschuldner für von ihm bezogene Bauleistungen zu sein, kann er das Entfallen dieser rechtswidrigen Besteuerung ohne Einschränkung geltend machen. Mit dieser Entscheidung verwirft der BFH dabei eine Verwaltungsanweisung des BMF (Az. V R 49/17).
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Quelle Datev: BFH: Korrektur unzutreffender Rechtsanwendung beim Bauträger
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