Das FG Schleswig-Holstein entschied, dass einem Unternehmer kein Vorsteuerabzug aus einer Abrissleistung zusteht, wenn das Gebäude zwar früher umsatzsteuerpflichtig genutzt wurde, die Abrissleistung aber (auch) mit zukünftigen Leistungen im Zusammenhang stand und bei diesen zukünftigen Leistungen nicht belegt ist, dass sie zum Vorsteuerabzug berechtigen (Az. 4 K 10124/17).
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Quelle Datev: Zum Vorsteuerabzug bei Abrissleistungen
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