Das FG Schleswig-Holstein hat entschieden, dass die Erhebung einer Glücksspielabgabe nach dem schleswig- holsteinischen Gesetz zur Neuregelung des Glücksspiels (GlSpielG SH) gemäß § 35 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GlSpielG SH verfassungsgemäß ist (Az. 5 K 17/16).
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Quelle Datev: Zulässigkeit der Erhebung einer Glückspielabgabe nach dem Glückspielgesetz Schleswig-Holstein
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