Beim Abzugsverbot für betrieblich veranlasste Schuldzinsen ist die Bemessungsgrundlage auf den periodenübergreifenden Entnahmenüberschuss zu begrenzen. Das hat der BFH entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung entschieden (Az. X R 17/16).
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Quelle Datev: BFH zum Abzugsverbot für Schuldzinsen: Begrenzung auf Entnahmenüberschuss
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