Laut FG Münster stellen als „Gewinnvorab“ für die Überlassung von Vieheinheiten geleistete Zahlungen einer KG an ihren Gesellschafter keine umsatzsteuerbaren Entgelte dar (Az. 5 K 3718/17 U).
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Quelle Datev: Als „Gewinnvorab“ geleistete Zahlungen für die Überlassung von Vieheinheiten unterliegen nicht der Umsatzsteuer
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