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BFH zum Zurückbehalt wesentlicher Betriebsgrundlage bei Einbringung – Betriebsaufspaltung

Der BFH hatte zu entscheiden, ob dann, wenn ein Miteigentumsanteil an einem einer Betriebs-GmbH vermieteten Grundstück zum Betriebsvermögen des Besitzeinzelunternehmens gehörte und zugleich eine wesentliche Betriebsgrundlage war, die Einbringung des Besitzeinzelunternehmens in die Betriebs-GmbH gemäß § 20 UmwStG zu Buchwerten nur bei Mitübertragung dieses Miteigentumsanteils möglich war (Az. I R 7/16).
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Quelle Datev: BFH zum Zurückbehalt wesentlicher Betriebsgrundlage bei Einbringung – Betriebsaufspaltung