Das FG Düsseldorf entschied, dass die Kosten für einen Zivilprozess aus Anlass einer Kindesentführung als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden können (Az. 13 K 3024/17).
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Quelle Datev: Zivilprozesskosten nach Kindesentführung als außergewöhnliche Belastung
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