Das FG Baden-Württemberg entschied, dass ein Anspruch auf Nachzahlung von Kindergeld grundsätzlich durch Zahlung auf ein benanntes Konto erlösche (Az. 2 K 158/16).
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Quelle Datev: Laufende Kindergeldzahlungen und eine Kindergeldnachzahlung können auf verschiedene Konten zu leisten sein
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