Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob sich ein Reiseveranstalter mit Sitz in Deutschland bei Empfang von Reiseleistungen durch einen in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässigen Unternehmer unmittelbar auf die Art. 306 bis 310 MwStSystRL berufen kann mit der Folge, dass die von ihm bezogenen Leistungen in Deutschland nicht steuerbar sind (Az. XI R 4/16).
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Quelle Datev: BFH zur Berufung auf das Unionsrecht bei Bezug von Reisevorleistung aus einem anderen Mitgliedstaat der EU
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