Der BFH hat zu der Frage Stellung genommen, wie der zu betrachtende Markt im Sinne der Empfehlung der Kommission betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen abzugrenzen ist (Az. III R 14/16).
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Quelle Datev: BFH: Investitionszulage nach dem InvZulG 2005 – Fortbestehen der KMU-Eigenschaft während des Verbleibenszeitraums
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