Der BFH hatte zu entscheiden, ob ein aus einer in Großbritannien belegenen Immobilie erzielter Veräußerungsgewinn durch einen korrigierten Feststellungsbescheid steuerlich berücksichtigt werden kann und wie ein ggf. zu berücksichtigender Veräußerungsgewinn in einem Feststellungsbescheid gemäß § 13 Abs. 4 Satz 1 InvStG betragsmäßig zu erfassen ist (Az. I R 55/15).
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Quelle Datev: BFH: Britische sog. Claw-back-Besteuerung und Abkommensrecht
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