Gerichte dürfen Verträge, die ausländischem Recht unterliegen, nicht nach deutschem Recht auslegen. Sie müssen daher nicht nur die ausländischen Rechtsnormen, sondern auch deren Anwendung in der Rechtspraxis ermitteln und haben hierfür ggf. einen Sachverständigen hinzuzuziehen. Das entschied der BFH (Az. IV R 23/14).
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Quelle Datev: BFH: Beachtung des Internationalen Privatrechts auch im Steuerrecht
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