Laut FG Köln sind Aufwendungen für die Errichtung einer Bibersperre und zur Beseitigung von Biberschäden im Garten keine steuermindernden außergewöhnlichen Belastungen, da sie nicht von existenziell wichtiger Bedeutung seien (Az. 3 K 625/17).
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Quelle Datev: Biberschaden im Garten ist keine außergewöhnliche Belastung
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