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Kosten eines privaten Sicherheitsdienstes können außergewöhnliche Belastungen darstellen

Die Kosten für die Beauftragung eines privaten Sicherheitsdienstes führen zu außergewöhnlichen Belastungen, wenn die Aufwendungen notwendig und angemessen sind, um eine Gefahr für Leib und Leben abzuwehren. So entschied das FG Münster (Az. 13 K 1045/15 E).
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