Arbeitgeber dürfen hinsichtlich laufender Altersteilzeitarbeitsverträge keine Rückstellungen für den sog. Nachteilsausgleich gemäß § 5 Abs. 7 TV ATZ bilden. So entschied der BFH (Az. I R 53/15).
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Quelle Datev: BFH: Keine Rückstellung für sog. Nachteilsausgleich bei Altersteilzeit
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