Das BMF teilt mit, dass die Regelungen im BMF-Schreiben vom 5. Juni 2014 auch für Brennstoffzellenfahrzeuge anzuwenden sind. Der Batteriekapazität von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen ist bei Brennstoffzellenfahrzeugen die im Fahrzeug gespeicherte Energie vergleichbar. Dieser Wert wird in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 in Ziffer 22 angegeben und ist für die Ermittlung der Minderungsbeträge heranzuziehen (Az. IV C 6 – S-2177 / 13 / 10002).
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Quelle Datev: Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs – Nutzung von Brennstoffzellenfahrzeugen
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