Der BFH hatte zu entscheiden, wie und unter welchen Voraussetzungen eine einheitliche Entschädigung, die abwicklungstechnisch in zwei oder mehr Teilbeträge aufgespalten worden ist, von zwei oder mehreren selbständigen Entschädigungen abzugrenzen ist (Az. IX R 11/17).
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Quelle Datev: BFH zur Tarifermäßigung für außerordentliche Einkünfte
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