Der BFH hatte u. a. zu entscheiden, ob eine bei einer mittelbaren Anteilsvereinigung zwischengeschaltete Personengesellschaft im Hinblick auf § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG ebenso zu behandeln ist wie eine zwischengeschaltete Kapitalgesellschaft (Az. II R 41/15).
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Quelle Datev: BFH zur mittelbaren Anteilsvereinigung bei einer zwischengeschalteten Personengesellschaft („RETT-Blocker“)
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