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Rechnung ohne Benennung des Leistungsempfängers kann nicht "rückwirkend" berichtigt werden

Das FG Baden-Württemberg entschied, dass die Berichtigung einer Rechnungen keinen rückwirkenden Vorsteuerabzug ermöglicht, wenn es weder aus den Rechnungen noch in dazugehörigen Dokumenten Hinweise darauf gab, dass sich hinter einer zweiten Kundennummer dieselbe Person verbirgt wie hinter Kundennummer eins (Az. 1 K 3704/15).
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