Der BFH hat zu der Frage entschieden, ob die schriftliche Aufforderung des Finanzamts zur Abgabe einer Steuererklärung mit dem Hinweis auf Zwangsmaßnahmen eine verbindliche Aufforderung i. S. des § 149 Abs. 1 Satz 2 AO oder ein bloßer Realakt i. S. einer unverbindlichen Erinnerung ist (Az. VI R 53/15).
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Quelle Datev: BFH: Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung – Verjährungsfrist
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