Das FG Münster entschied, dass eine Stiftung von Todes nicht bereits ab dem Todeszeitpunkt des Stifters, sondern erst ab der Erstellung der Satzung als gemeinnützig anzuerkennen ist (Az. 13 K 641/14 K).
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Quelle Datev: Stiftung von Todes wegen erst ab Erstellung der Satzung gemeinnützig
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