Das FG Münster entschied, dass Erträge aus der erstmaligen Abzinsung von Verbindlichkeiten zu den Zinserträgen gehören, die mit Zinsaufwendungen bei der Berechnung der Zinsschrankenfreigrenze zu verrechnen sind (Az. 4 K 3523/14 F).
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Quelle Datev: Entgegen BMF: Zinsschrankenfreigrenze berücksichtigt auch erstmalige Abzinsungserträge
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