Der BFH hatte u. a. zu klären, ob ein Gesellschafter, der seine Beteiligung an einer Ein-Schiffs-Gesellschaft bereits kurze Zeit nach dem Erwerb weiterveräußert, Mitunternehmer der Gesellschaft geworden und als solcher in die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen einzubeziehen ist.
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Quelle Datev: BFH: Mitunternehmer bei nur kurzfristiger Kommanditistenstellung – Abgeltung des Gewinns aus kurzfristiger Anteilsveräußerung bei Tonnagebesteuerung
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