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Zugbegleiterin hat keine regelmäßige Arbeitsstätte

Das FG Rheinland-Pfalz entschied, dass eine Zug-Servicemitarbeiterin, die ihren Dienst täglich am selben Bahnhof beginnt und beendet, dort dennoch keine regelmäßige Arbeitsstätte hat, weil sie ihre Haupttätigkeit im Zug erbringt (Az. 2 K 2581/14).
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Quelle Datev: Zugbegleiterin hat keine regelmäßige Arbeitsstätte