Der BFH hatte zu entscheiden, ob eine Verrechnung von zum 31.12.2008 festgestellten Verlustvorträgen aus negativen Kapitaleinkünften (sog. Altverluste) unmittelbar mit den im Streitjahr 2009 erzielten Kapitaleinkünften möglich und auf die verbleibenden Kapitalerträge der Abgeltungsteuersatz von 25 % anzuwenden ist (Az. VIII R 5/15).
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Quelle Datev: BFH zur Verrechnung von Altverlusten aus Kapitalvermögen mit abgeltend besteuerten positiven Einkünften aus Kapitalvermögen im Wege der Günstigerprüfung
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