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Verbot missbräuchlicher Praktiken bei der Mehrwertsteuer gilt in der EU auch ohne nationale Umsetzung

Laut EuGH ist das Verbot missbräuchlicher Praktiken bei der Mehrwertsteuer ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts und daher auch ohne nationale Umsetzungsmaßnahmen anwendbar (Rs. C-251/16).
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