Der BFH hatte zu entscheiden, ob die Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle, welche der Insolvenzschuldner nicht bestritten hat, einer unanfechtbaren Festsetzung i. S. des § 166 AO gleichsteht (Az. XI R 9/16).
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Quelle Datev: BFH zum Einwendungsausschluss des Geschäftsführers einer GmbH bei unterlassenem Widerspruch gegen die Forderungsanmeldung des Finanzamts
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