Der EuGH entschied, dass Duplicate-Bridge nicht unter den Begriff „Sport“ im Sinne der Mehrwertsteuer-Richtlinie fällt und daher nicht als solcher von der Mehrwertsteuer befreit werden kann (Rs. C-90/16).
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Quelle Datev: Duplicate-Bridge ist kein „Sport“ im Sinne der Mehrwertsteuer-Richtlinie
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