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Kindergeld kann ausnahmsweise vorrangig den Großeltern und nicht den Eltern zustehen

Das FG Rheinland-Pfalz entschied, dass Großeltern für ihr Enkelkind auch dann Kindergeld erhalten können, wenn Mutter und Kind zwar aus dem gemeinsamen Haushalt mit den Großeltern ausziehen, das Kind aber tatsächlich überwiegend nach wie vor im Haushalt der Großeltern betreut und versorgt wird (Az. 4 K 2296/15).
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Quelle Datev: Kindergeld kann ausnahmsweise vorrangig den Großeltern und nicht den Eltern zustehen