Das FG Münster entschied, dass Kosten für einen für Notfälle eingerichteten Behandlungsraum im privaten Wohnhaus einer Ärztin dem Abzugsverbot für ein häusliches Arbeitszimmer unterliegen (Az. 6 K 2606/15).
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Quelle Datev: Kosten einer Ärztin für einen häuslichen Behandlungsraum sind nicht abzugsfähig
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