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Unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung bei fehlendem Hinweis auf die Möglichkeit der elektronischen Einreichung des Einspruchs

Laut FG Schleswig-Holstein ist eine Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig im Sinne des § 356 Abs. 2 FGO, wenn sie – entgegen dem Wortlaut des § 357 Abs. 1 Satz 1 AO – nicht auf die Möglichkeit der elektronischen Einreichung des Einspruchs hinweist. Die Einspruchsfrist beträgt dann ein Jahr (Az. 5 K 7/16).
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Quelle Datev: Unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung bei fehlendem Hinweis auf die Möglichkeit der elektronischen Einreichung des Einspruchs