Der BFH hatte u. a. zu entscheiden, ob die erstmals nach Bestandskraft des maßgeblichen Einkommensteuerbescheids beantragten Aufwendungen für verfallene Optionsscheine im Rahmen der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags gemäß § 20 Abs. 6 Satz 3 i. V. m. § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG berücksichtigt werden können (Az. VIII R 40/15).
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Quelle Datev: BFH zur unmittelbaren Berücksichtigung nacherklärter Veräußerungsverluste im Verlustfeststellungsbescheid
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