Der BFH hatte zu entscheiden, ob im Streitjahr 2009 ein Verlust aus der Veräußerung von Ansprüchen aus einer fondsgebunden Lebensversicherung unter dem Gesichtspunkt der Überschusserzielungsabsicht bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG zu berücksichtigen war (Az. VIII R 38/15).
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Quelle Datev: BFH: Verluste aus der Veräußerung einer fondsgebundenen Lebensversicherung
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