Der BFH entschied, dass einer tatsächlichen Verständigung keine Bindungswirkung zukommt, wenn ein Umstand, den beide Parteien der Vereinbarung als Geschäftsgrundlage zugrunde gelegt haben, von vornherein gefehlt hat (Az. IX R 24/15).
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Quelle Datev: BFH: Entfallen der Geschäftsgrundlage bei tatsächlicher Verständigung
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