Laut BFH darf das Hauptzollamt, nachdem es eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung erlassen hat, nicht gegenüber dem Drittschuldner anordnen, dass die ursprüngliche Verfügung zwar dem Grunde nach weiter gelten, insbesondere den Rang an der gepfändeten Forderung wahren, das Zahlungsverbot (Arrestatorium) jedoch vorübergehend suspendiert sein soll (Az. VII R 5/16).
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Quelle Datev: BFH: Unzulässigkeit der „Ruhendstellung“ einer Kontenpfändung gegen den Willen des Drittschuldners
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