Das FG Münster entschied, dass das Betreuungsgeld als eigener Bezug der unterstützten Mutter im Sinne von § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG zu berücksichtigen ist, nicht aber das Kindergeld (Az. 14 K 2825/16).
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Quelle Datev: Keine Berücksichtigung von Kindergeld, aber von Betreuungsgeld beim Abzug von Unterhaltsaufwendungen
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