Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob ein Kreditinstitut bei Teilwertabschreibungen auf Anteile an einem Spezialsondervermögen, die dem Umlaufvermögen zugeordnet waren, die als zugeflossen geltenden ausschüttungsgleichen Erträge gemäß § 39 Abs. 1 Satz 2 KAGG als nachträgliche Anschaffungskosten der Fondsanteile ansetzen kann (Az. I R 73/15).
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Quelle Datev: BFH: Kein Ansatz nachträglicher Anschaffungskosten für ausschüttungsgleiche Erträge
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