Das FG Düsseldorf hat entschieden, dass es sich bei Prüfungsanfragen, sofern sie den prüfungsbefangenen Zeitraum betreffen, im Regelfall um von der Prüfungsanordnung gedeckte, nicht selbständig anfechtbare Vorbereitungshandlungen handelt, da bereits mit der Prüfungsanordnung die Anordnung einer allgemeinen Duldungspflicht verbunden ist (Az. 6 K 1128/15).
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Quelle Datev: Auskunfts- und Vorlageverlangen in der Betriebsprüfung sind keine anfechtbaren Verwaltungsakte
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