Das FG Schleswig-Holstein entschied, dass das Schriftform- und Eindeutigkeitsgebot nach § 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG für die steuerliche Anerkennung einer Pensionszusage im Hinblick auf die darin enthaltene Abfindungsklausel nicht die Angabe des konkreten Rechnungszinses und der anzuwendenden Sterbetafel verlangt (Az. 1 K 68/14 und 1 K 141/15).
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Quelle Datev: Steuerliche Anerkennung einer Pensionszusage mit Abfindungsklausel auch ohne konkrete Angabe des für die Abfindungshöhe maßgeblichen Rechnungszinses und der Sterbetafel
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