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Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld kann nicht zurückgenommen werden

Das FG Baden-Württemberg hat entschieden, dass ein Antrag auf Aufteilung der Einkommensteuerschuld bis zum Eintritt der Bestandskraft des Aufteilungsbescheids nicht zurückgenommen werden kann (Az. 11 K 370/15).
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