Der BFH nimmt u. a. Stellung zu der Frage, ob die konkrete Höhe der in einer ausländischen Betriebsstätte erzielten Gewinne auch dann eine neue Tatsache i. S. des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO darstellt, wenn dem FA die Existenz der ausländischen Betriebsstätte und der ausländischen Gewinne dem Grunde nach bekannt war (Az. VIII R 46/13).
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Quelle Datev: BFH zum Verhältnis einer gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen zur Feststellung von dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünften sowie zum Merkmal der Tatsache i. S. von § 173 AO
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