Schulgeldzahlungen sind keine unmittelbaren Krankheitskosten, sondern Kosten der Lebensführung. Aufwendungen für Privatschulbesuche können nur unter ganz engen Voraussetzungen als Krankheitskosten angesehen werden. Das FG Düsseldorf entschied in einem aktuellen Fall, dass die Kläger nicht dargelegt hätten, dass an den Privatschulen eine Therapie der ADHS-Erkrankung ihrer Kinder stattgefunden habe (Az. 13 K 4009/15).
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Quelle Datev: Kein Abzug von Schulgeldzahlungen als Krankheitskosten
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