Der BFH entschied, dass die Hinzurechnung verausgabter Miet- und Pachtzinsen nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG auch in Zwischenvermietungsfällen stattfindet (Az. IV R 55/10).
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Quelle Datev: BFH: Gewerbesteuerliche Hinzurechnung bei Zwischenvermietung
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