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Umlagezahlungen eines Charterausfallpools unterliegen der Versicherungsteuer

Umlagezahlungen, mit denen Vereinsmitglieder für den Fall einer nicht kostendeckenden Vercharterung ihrer Schiffe unterstützt werden, unterliegen der Versicherungssteuer. Dies entschied das FG Köln (Az. 2 K 3758/14).
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