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Zur Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für das Büro eines Gerichtsvollziehers in seinem Einfamilienhaus

Aufwendungen für das Büro eines Gerichtsvollziehers in seinem Einfamilienhaus können vollumfänglich abzugsfähig sein. Es sei als genehmigtes Geschäftszimmer kein häusliches Arbeitszimmer. So entschied das FG Baden-Württemberg (Az. 4 K 3694/15).
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