Aufwendungen für das Büro eines Gerichtsvollziehers in seinem Einfamilienhaus können vollumfänglich abzugsfähig sein. Es sei als genehmigtes Geschäftszimmer kein häusliches Arbeitszimmer. So entschied das FG Baden-Württemberg (Az. 4 K 3694/15).
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Quelle Datev: Zur Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für das Büro eines Gerichtsvollziehers in seinem Einfamilienhaus
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